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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 26.05.2006
Aktenzeichen: 3 Q 51/06
Rechtsgebiete: AufenthG
Vorschriften:
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1 |
b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage fehlender oder eingeschränkter Zugangsmöglichkeiten zur medizinischen Versorgung auch mit Blick auf die Zugehörigkeit zu einer Minderheit im Kosovo (im Anschluss an Beschluss vom 29.9.2004 -1 Q 23/04-)
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 10 K 78/04.A - wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Dem Antrag der Klägerin, einer serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen der Volksgruppe der Goran aus dem Kosovo, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 4.11.2005, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Klage mit dem Antrag abgewiesen hat,
"die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 12.2.2004 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG vorliegen",
kann nicht entsprochen werden.
Die Klägerin, die im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen Verfahren unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste geltend gemacht hat, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise an einer schweren Depression und befinde sich deswegen in einer ärztlichen Behandlung, deren Unterbrechung nicht zu verantworten sei, macht mit ihrem Berufungszulassungsantrag geltend, nach einem Bericht des "Spiegel" lehne es die UNMIK regelmäßig ab, traumatisierte Flüchtlinge wieder in den Kosovo aufzunehmen, weil deren medizinische Versorgung nicht gesichert sei. Im Hinblick hierauf werfe das Verfahren die grundsätzlich bedeutsame Frage auf, ob die medizinische Versorgung zurückkehrender traumatisierter Flüchtlinge in den Kosovo, Flüchtlinge, die zudem einer ethnischen Minderheit angehörten, gesichert sei.
Dieses Vorbringen, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Zulassungsverfahren begrenzt, rechtfertigt nicht die erstrebte Berufungszulassung auf der Grundlage des insoweit einschlägigen Tatbestandes des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.
Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG angesichts einer - auch psychischen - Erkrankung bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, d.h. des konkreten Krankheitsbildes und eventuell benötigter Medikamente zugänglich ist, die nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann. Es handelt sich demnach nicht um eine allgemein klärungsfähige Frage von grundsätzlicher Bedeutung vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.5.2005 - 1 Q 9/05 - zum Fall einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Hinsichtlich der von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten fehlenden oder eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten zu einer medizinischen Behandlung gilt nichts anderes. An dieser grundsätzlichen Einschätzung ändert auch die Geltendmachung einer Minderheitenzugehörigkeit nichts. Insoweit ist ebenfalls eine (eingeschränkt) abstrakte Beurteilung der Situation auf der Grundlage der individuellen Krankheitsdaten eines Betroffenen - hier der Klägerin - nicht möglich. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat bereits in seinem Beschluss vom 29.9.2004 - 1 Q 23/04 - ausgeführt, nach dem vorliegenden Dokumentationsmaterial könne jedenfalls nicht von einem generellen Ausschluss von Angehörigen ethnischer Minderheiten von jeglicher medizinischen Versorgung im Kosovo ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Situation zwischenzeitlich etwas geändert haben könnte, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.
Ob der hier gegebene Einzelfall vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend beurteilt worden ist, hat indes Bedeutung nur für diesen, was nach der Gesetzeslage die Zulassung der Berufung in Asylstreitigkeiten nicht rechtfertigen kann. Die Rechtsmittelbeschränkung in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 78 AsylVfG) verdeutlicht vielmehr, dass - anders als in Allgemeinverfahren (vgl. insoweit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - nicht jedem beim Verwaltungsgericht unterlegenen Asylbewerber allein unter Geltendmachung der angeblichen "Unrichtigkeit" der erstinstanzlichen Entscheidung die Berufungsmöglichkeit eröffnet und dass damit gerichtlicher Rechtsschutz in diesem Bereich grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt bleiben soll.
Von einer weiteren Begründung der Nichtzulassungsentscheidung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).
Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist danach kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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